Soforthilfe Voraussetzungen für RLM

Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder

  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Davon ausgenommen können auch solche grundsätzlich nicht anspruchsberechtigten Letztverbraucher für ihre Entnahmestellen ausnahmsweise anspruchsberechtigt sein, wenn

  • das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,

  • der Letztverbraucher eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen,

  • der Letztverbraucher eine staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein organisiert ist oder

  • der Letztverbraucher eine Einrichtung der medizinischen3 oder beruflichen Rehabilitation4, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung5, anderer Leistungsanbieter6 oder ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.

3 Soweit sie keine Krankenhäuser sind.

4 Nach § 51 SGB IX.

5 Nach § 219 SGB IX.

6 Nach § 60 SGB IX

RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.