Die Gas- und Wärmepreisbremse
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Umsetzung der Erdgas- und Wärmepreisbremse bei gasuf
Mit dem Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) wurden Ende Dezember 2022 Maßnahmen festgelegt, die Verbraucher bei den hohen Energiepreisen entlasten sollen.
Wir als Erdgas- und Wärmeversorger stehen für eine sichere Versorgung mit Energie und Wärme. Menschen und Unternehmen in einer solchen Ausnahmesituation finanziell zu unterstützen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Wir, die Energieversorger, haben diese Aufgabe übernommen, weil der Staat derzeit keine rechtssichere und praktikable Grundlage hat, mit der er die Energiepreisbremsen oder solche finanziellen Hilfen direkt an die Verbraucher auszahlen kann. Im Sinne unserer Kundinnen und Kunden werden wir die Weitergabe der staatlichen Unterstützung trotz aller Schwierigkeiten umsetzen.
Die Abwicklung dieser Mammutaufgabe ist nur über ein angepasstes Abrechnungssystem möglich. Damit die Entlastungsbeträge korrekt umgesetzt werden können, müssen tiefgreifende Änderungen an unserer Abrechnungssoftware vorgenommen werden. Die IT-Dienstleister sind mit Hochdruck an der Umsetzung dieser komplexen Anforderungen. Neben der Programmierung sind umfangreiche Tests erforderlich um dann den Versorgern ein System zur Verfügung zu stellen, das eine fehlerfreie Abrechnung ermöglicht.
In einem ersten Schritt wird das Abrechnungssystem benötigt, um Ihnen die angekündigte Information über Ihre individuelle Entlastungssituation zu geben. Leider haben wir von unserem IT-Dienstleister die Rückmeldung erhalten, dass die Verfügbarkeit des Systems bis Anfang März 2023 nicht gegeben ist. Das vorgenannte Informationsschreiben an Sie wird sich dadurch verzögern. Hierfür bitten wir um Entschuldigung und hoffen auf Ihr Verständnis.
Abschlagszahlung März (Update 27.03.2023)
Die Ermittlung der Entlastungsbeträge und der monatlichen Abschläge kann nun im Abrechnungssystem erfolgen. Sie erhalten in den nächsten Tagen Ihre Informationen zur Gaspreisbremse zugesandt.
Aufgrund der zeitlichen Verzögerung werden wir den Abschlag für den Monat März bei Vorliegen eines SEPA-Mandats erst im Laufe des Monats April einziehen, bzw. überweisen Sie bitte den mitgeteilten Abschlag für den Monat März nach Erhalt des Schreibens. Sollten Sie den Abschlag bereits überwiesen haben, werden die zu viel gezahlten Beträge bei der Jahresrechnung ausgeglichen.
Unser Ziel ist und bleibt, dass bei allen unseren Kunden die ihnen zustehenden Entlastungen in vollem Umfang und ohne zeitliche Verzögerung ankommen.
Besuchen Sie uns weiterhin auf unserer Homepage und informieren Sie sich über die aktuellen Entwicklungen. Gerne stehen Ihnen auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundenservice zur Verfügung.
Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt:
Für 80 Prozent des kundenindividuell prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) ist ein gesetzlicher Referenzpreis festgelegt. Der Staat übernimmt die Differenz zum höheren Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis je Kilowattstunde (kWh):
- für Gas 12 Cent/kWh (brutto),
- für Fernwärme 9,5 Cent/kWh (brutto)
Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser gelten abweichende Regelungen - diese können Sie in nachfolgendem Informationsblock nachlesen ...
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) sowie für zugelassene Krankenhäuser greift die Gaspreisbremse ab dem 01.01.2023. Grundlage für die Mengenermittlung ist der Gasverbrauch im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021, bzw. bei zugelassenen Krankenhäusern mit Standardlastprofil-Lieferstelle der prognostizierte Jahresverbrauch aus dem September 2022.
Der Referenzpreis für RLM-Kunden über 1,5 Mio. kWh sowie für zugelassene Krankenhäuser beträgt 7 Ct/kWh, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer. Der Referenzpreis gilt für einen Erdgasverbrauch von 70% des Gasverbrauchs im Jahr 2021, bzw. bei zugelassenen Krankenhäusern mit Standardlastprofil-Lieferstelle des prognostizierten Jahresverbrauches aus dem September 2022. Für Mengen über 70% gelten die vertraglich vereinbarten Preise.
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf der Website www.sparenwasgeht.de.
Wir werden alle unsere Kunden, für die dieser Sachverhalt zutrifft, individuell informieren.