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Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31.07.2013

Bei der Gasversorgung Unterfranken GmbH (gasuf) wurden mit Datum 01.10.2007 die Liefervertragsverhältnisse vom ehemals gültigen Rechtsrahmen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) auf den neuen und heute noch gültigen Rechtsrahmen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) umgestellt.

Wie aus der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes vom 31.07.2013 zu entnehmen ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Bezug zu nehmen, diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind.

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